Unternehmenskredit prüfen lassen

Kreditbearbeitungsgebühren bei Unternehmenskrediten zurückfordern

Die aktuellen Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Kreditbearbeitungsgebühren betreffen bisher vor allem Konsumenten – aber sie können auch für Unternehmenskredite in Österreich relevant werden. Die Rechtsprechung stützt sich nicht nur auf das Konsumentenschutzgesetz, sondern explizit auch auf § 879 Abs 3 ABGB, der auch bei Unternehmenskrediten anwendbar ist.

Das bedeutet: Auch wenn Sie als Unternehmer:in einen Kredit aufgenommen haben, können die verrechneten Kreditbearbeitungsgebühren unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein. Auf dieser Seite erklären wir, warum und wie Sie Ihren Unternehmenskredit prüfen lassen können.

Haben Sie als Unternehmen einen Kredit aufgenommen und eine Bearbeitungsgebühr bezahlt? Prüfen Sie Ihren Rückforderungsanspruch kostenlos und unverbindlich.

Was hat der OGH zu Kreditbearbeitungsgebühren entschieden?

Der OGH hat in mehreren Urteilen folgende Klarstellungen getroffen:

  • Kreditbearbeitungsgebühren können grundsätzlich verlangt werden – dies gilt sowohl für Pauschalbeträge als auch für prozentuelle Berechnungen.
  • Im Einzelfall kann eine solche Gebühr jedoch unzulässig sein, etwa wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand der Bank erheblich übersteigt oder die Vertragsklausel intransparent ist (z.B. unklare Zusammenfassung verschiedener Gebührentatbestände oder nur Prozentangabe ohne konkreten Euro-Betrag).

Die rechtliche Grundlage nach § 879 Abs 3 ABGB

Kurz gesagt: In AGB oder Standardverträgen dürfen Banken keine „Zusatzgebühren“ verlangen, die einen Vertragspartner grob benachteiligen (§ 879 Abs 3 ABGB). Diese Regel gilt für Klauseln, die nicht den eigentlichen Kern der Leistung (z.B. „Kredit gegen Zinsen“) betreffen.

Der OGH hat seine Sichtweise in der jüngeren Judikatur präzisiert: Entgelte sind besonders kritisch zu betrachten, wenn sie keine echte Zusatzleistung abgelten, sondern Tätigkeiten, die Banken im Normalfall ohnehin erledigen (z.B. Kreditantrag bearbeiten, Bonität prüfen, Unterlagen erstellen). Solche Entgelte können nach § 879 Abs 3 ABGB inhaltlich überprüft werden (vgl. z.B. 7 Ob 169/24i).

Eine Pauschale ist nicht automatisch verboten. Aber: Sie darf den tatsächlichen Aufwand der Bank nicht grob übersteigen. Wenn eine Gebühr praktisch nur dafür verrechnet wird, was sowieso zur normalen Vertragsabwicklung gehört, kann das als gröbliche Benachteiligung angesehen werden.

Wichtig ist auch die Erwartung von Kreditnehmern: Wenn im Vertrag von „Spesen“ oder „Bearbeitung“ die Rede ist, versteht man das meist als Ersatz für einen konkreten Aufwand. Dann muss die Höhe der Spesen typischerweise auch halbwegs zum Aufwand passen.

Ob eine Gebühr „grob zu hoch“ ist, beurteilt man anhand der realen Kosten der Bank. Der OGH lässt hier auch eine pragmatische Einschätzung zu: Personalaufwand kann man mit marktüblichen Stundensätzen überschlagen – es braucht nicht zwingend eine komplizierte Betriebsanalyse.

Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung:

  • In einem Fall (u.a. BAWAG) wurde ein prozentuales Bearbeitungsentgelt von 1,5 % der Kreditsumme als gröblich benachteiligend qualifiziert.
  • Zu 2 Ob 52/25y erkannte der Oberste Gerichtshof ein Begehren auf Rückzahlung von Bearbeitungsspesen für einen Kredit als berechtigt und bejahte einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB:

    Der Kläger nahm 2017 bei der beklagten Bank einen Kredit über 695.000 EUR auf. Im Kreditvertrag verpflichtete er sich zur Zahlung von „Bearbeitungsspesen“ von 20.850 EUR. Nach dem Kreditvertrag handelte es sich dabei um eine „einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kredit-/Darlehensunterlagen“, die auch im Fall der vorzeitigen Rückführung des Kredits nicht rückerstattet wird.

    Die Bank hat einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden behauptet, sodass – auch unter Berücksichtigung der Kosten für die verwendete Software – offenkundig ist, dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen den tatsächlichen Kostenaufwand grob überschreiten, was einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bedeutet. Die Bank war daher zur Rückzahlung der vereinnahmten Bearbeitungsspesen zu verpflichten.

  • Zu 2 Ob 92/25f erkannte der Oberste Gerichtshof ein weiteres Begehren auf Rückzahlung von Bearbeitungsspesen für einen Kredit als berechtigt und bejahte für die dort verwendeten Klauseln unter Heranziehung von Vorjudikatur einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Wichtig: Der OGH stützt sich dabei nicht nur auf konsumentenschutzrechtliche Normen (KSchG), sondern explizit auch auf § 879 Abs 3 ABGB, der auch für Unternehmenskredite gilt.

Typische Risikokonstellationen bei Unternehmenskrediten

Folgende Gestaltungen von Kreditbearbeitungsgebühren sind – nach bisheriger Judikatur – besonders heikel und können auch bei Unternehmenskrediten relevant sein:

1. Prozentuale Bearbeitungsgebühren ohne Obergrenze

Bearbeitungsentgelte von z.B. 1–3 % der Kreditsumme können bei hohen Krediten zu extrem hohen Spesen führen, die mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand nichts mehr zu tun haben. Der OGH hat prozentuale Bearbeitungsgebühren in AGB als "gröblich benachteiligend" qualifiziert, wenn sie den Aufwand der Bank grob überschreiten.

2. Sehr hohe Pauschalentgelte

In Einzelfällen wurden Bearbeitungsentgelte von über 20.000 € verrechnet, obwohl die Bank den eigenen Aufwand mit 20–23 Stunden angegeben hat. In solchen Konstellationen hat der OGH eine grobe Überschreitung des Aufwands und damit eine gröbliche Benachteiligung angenommen.

3. Bündelung und Überschneidung von Spesen

Problematisch sind Klauseln, bei denen Bearbeitungsgebühren mit weiteren Einmalspesen kombiniert werden, ohne klarzustellen, welche konkrete Leistung jeweils abgegolten wird. Der OGH hat in früheren Verfahren gerade diese Intransparenz und mögliche Doppelverrechnung (z.B. Bearbeitungsentgelt plus diverse Zusatzgebühren) kritisiert.

In 3 Schritten zur Prüfung Ihres Unternehmenskredits

1. Online-Formular ausfüllen

Geben Sie im Online-Formular die Art des Kredits (z.B. Betriebsmittelkredit, Investitionskredit, Firmenkredit), die ungefähre Kreditsumme, das Jahr des Vertragsabschlusses und Ihre Kontaktdaten an. Der gesamte Vorgang dauert nur wenige Minuten und ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

2. Juristische Prüfung

Rechtsanwalt Mag. Julian A. Motamedi analysiert die Entgeltklauseln in Ihrem Unternehmenskreditvertrag auf Basis der aktuellen OGH-Rechtsprechung. Er prüft, ob die Bearbeitungsgebühr nach § 879 Abs 3 ABGB angreifbar ist, welche konkrete Verhandlungssituation vorlag und ob der Aufwand der Bank in einem angemessenen Verhältnis zum Entgelt steht.

3. Ersteinschätzung & Empfehlung

Sie erhalten eine konkrete Einschätzung der Erfolgschancen, eine grobe Berechnung eines möglichen Rückforderungsbetrags und eine klare Empfehlung für das weitere Vorgehen – etwa eine außergerichtliche Forderung an die Bank, ein Vergleichsangebot oder eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Wenn Sie einen Unternehmenskredit in Österreich aufgenommen haben und dabei Kreditbearbeitungsgebühren oder andere Zusatzentgelte bezahlt haben, kann sich eine Prüfung lohnen – insbesondere wenn das Entgelt prozentuell von der Kredithöhe berechnet wurde, sehr hohe Pauschalen verlangt wurden oder mehrere Spesenpositionen nebeneinander verrechnet wurden, ohne klare Leistungszuordnung. Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Mag. Julian A. Motamedi erfahren Sie schnell, ob sich weitere Schritte wirtschaftlich und rechtlich auszahlen.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite bietet eine erste Orientierung in klarer Sprache und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Sie Gebühren im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmenskredit zurückfordern können, hängt von Ihrem konkreten Vertrag, der Verhandlungssituation und der aktuellen Rechtsprechung ab und wird im Einzelfall von Rechtsanwalt Mag. Julian A. Motamedi geprüft. Die Informationen auf dieser Seite stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis.