Aktuelle Orientierung
Infos zur Kreditbearbeitungsgebühr
Hier finden Sie eine schnelle, in klarer Sprache gehaltene Zusammenfassung zur Kreditgebühr, den jüngsten OGH-Urteilen und den nächsten Schritten, wenn Sie Ihre Unterlagen prüfen lassen möchten.
Worum geht es?
Im Jahr 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Serie von Entscheidungen (u.a. 7 Ob 169/24i, 2 Ob 52/25y) die Rechte von Kreditnehmern massiv gestärkt. Mit der Entscheidung vom 19. Februar 2025 (7 Ob 169/24i) stellte der OGH klar, dass Kreditbearbeitungsgebühren keine Hauptleistung sind und daher der strengen Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.
Gebühren, die pauschal (z.B. 1–3 % der Kreditsumme) verrechnet werden, ohne dass ihnen ein konkreter Mehraufwand gegenübersteht, gelten oft als „gröblich benachteiligend“. In einem Fall (2 Ob 52/25y) musste eine Bank etwa 20.850 EUR zurückzahlen, da der verrechnete Betrag in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stand.
Hintergrund ist, dass Tätigkeiten wie Bonitätsprüfung oder Vertragserstellung oft als originäre Pflichten der Bank angesehen werden, die nicht ohne Weiteres gesondert und pauschal auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.
Gleichzeitig betont die Rechtsprechung: Kreditgebühren sind nicht automatisch verboten. Ob sie zulässig sind, hängt immer von den Details des jeweiligen Vertrags ab.
Was bedeutet das praktisch?
Wenn unzulässige Klauseln vorliegen, können Sie die bezahlte Kreditbearbeitungsgebühr vollständig zurückfordern. Wichtig: Die Bank muss zusätzlich 4 % Zinsen pro Jahr ab dem Zahlungstag erstatten.
Dies kann sich erheblich lohnen: Bereits bei einer Kreditsumme von 100.000 EUR geht es oft um mehrere Tausend Euro. Zudem zeigt die Prüfung von Kontoauszügen häufig, dass weitere laufende Entgelte verrechnet wurden, deren Summe die einmalige Bearbeitungsgebühr sogar noch übersteigen kann.
Eine pauschale Aussage für alle Kredite gibt es jedoch nicht – jeder Vertrag muss auf Transparenz und Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Welche Kredite und Gebühren sind betroffen?
Das Urteil umfasst eine breite Palette an Finanzierungen: Wohnbaukredite, Hypothekarkredite, Privat- und Konsumentenkredite, Bauspardarlehen sowie Rahmenkredite und Zwischenfinanzierungen.
Bearbeitungsgebühren können im Vertrag unterschiedlich bezeichnet sein (z.B. Bearbeitungsprovision, Kreditgebühr, Bearbeitungsentgelt, Bankspesen) – die genaue Bezeichnung ist oft zweitrangig.
Neben den klassischen Bearbeitungsgebühren hat der OGH auch weitere Entgelte ins Visier genommen. Als potenziell unzulässig gelten unter anderem: Vertragsänderungsentgelte, Rahmenkreditpauschalen, Gebühren für Löschungsquittungen, pauschale Mahnspesen und intransparente Kontoführungsgebühren.
Wann bekomme ich Geld zurück?
Rückforderungschancen bestehen vor allem in zwei Fällen: Erstens bei Intransparenz (z.B. 2 Ob 92/25f), wenn unklar ist, wofür genau bezahlt wird oder ob Leistungen doppelt verrechnet werden. Zweitens bei „grober Benachteiligung“ (z.B. 7 Ob 169/24i), wenn pauschale – oft prozentuale – Gebühren verlangt werden, die völlig losgelöst vom echten Bearbeitungsaufwand sind.
Das Gericht prüft, ob Kosten und Leistung in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
Warum Banken nicht freiwillig zahlen
Die Rechtslage ist zwar kundenfreundlicher geworden, doch viele Banken akzeptieren die Rückforderungspflicht weiterhin nicht oder bieten lediglich Teilrückzahlungen an, oft ohne die gesetzlich zustehenden Verzugszinsen.
Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Angeboten abspeisen. Wer sein Geld inklusive Zinsen zurückhaben möchte, muss oft aktiv werden und seine Ansprüche prüfen lassen.
Kein Automatismus – Einzelfall entscheidet
Es gibt keine „Geld-zurück-Garantie“ für alle. Der OGH hat klargestellt (z.B. 3 Ob 77/25g), dass Bearbeitungsgebühren zulässig sind, wenn sie transparent vereinbart wurden und echten Leistungen (wie Bonitätsprüfung, Vertragserstellung) entsprechen.
Anders als bei „Fitnesscenter-Pauschalen“ erbringen Banken hier konkrete Gegenleistungen. Deshalb zahlen Banken nicht freiwillig: Jeder Vertrag muss individuell darauf geprüft werden, ob die Grenze zur Unzulässigkeit überschritten wurde.
Gilt das für Privatpersonen oder Unternehmen?
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können Kreditbearbeitungsgebühren bezahlt haben. Der OGH hat bekräftigt, dass die Nichtigkeit solcher Gebührenklauseln nach § 879 Abs. 3 ABGB (grobe Benachteiligung) auch für Unternehmenskredite relevant ist. Die Verjährungsfrist beträgt auch hier oft 30 Jahre.
Wichtig: Eine Gebühr kann weiterhin zulässig sein, wenn sie echten, konkreten Aufwand (z.B. Beratung, komplexe Kreditprüfung) abgilt und nicht bloß pauschal verrechnet wird. Eine Prüfung des Einzelfalls ist daher essenziell.
Bank-spezifische Informationen
Jede Bank hat ihre eigenen Vertragsklauseln und Gebührenstrukturen. Erfahren Sie mehr über die spezifischen Rückforderungsmöglichkeiten bei Ihrer Bank:
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Wichtige Links zum Nachlesen
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Wichtiger Hinweis
Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob Sie in Ihrem konkreten Fall Gebühren zurückfordern können, muss immer von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Einzelfall geprüft werden.